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§ 49 Personenbeförderungsgesetz
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist
die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im
ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der
Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der
Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des
Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch
Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzenangeboten
werden.
(3) Die Vorschriften der
§§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit
Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet
werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren
Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr
mit Taxen nach
§ 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge
ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des
Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des
Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum
Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von
seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt
fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der
Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der
Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die
Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und
Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des
Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein
noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem
Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und
Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.
Die
§§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
Quelle:
www.gesetze-im-internet.de |
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Fachkundeprüfung
Taxi- und Mietwagen
Seit dem 02.08.2021 wird die bisherige Ortskenntnis für Köln
durch einen Fachkundenachweis ersetzt.
Aktuell werden die Voraussetzungen für die Ausstellung des
Fachkundenachweises geklärt und dann umgesetzt.
Bis dahin wird der Vollzug des Fachkundenachweis zurückgestellt.

Klartext:
Man sorgt verfassungswidrig dazu, dass die Vertreter von Uber
rechtswidrig Personen befördern dürfen ...
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang
www.Funkmietwagen.org ... |
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Fachkundeprüfung
Taxi- und Mietwagen
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mündlich |
schriftlich |
Anmeldeschluss |
04.01.2023
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16.01.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
01.02.2023
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15.02.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
02.03.2023
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16.03.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
03.04.2023
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17.04.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
02.05.2023
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16.05.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
05.06.2023
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19.06.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
14.08.2023
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28.08.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
07.09.2023
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21.09.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
09.10.2023
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26.10.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
02.11.2023
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15.11.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
04.12.2023
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18.12.2023
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30 Kalendertage vor
dem Prüfungsbeginn |
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Bundesministerium für Verkehr
und
digitale Infrastruktur
www.bmvi.de |
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