Warum leiten Sie mir das Schreiben der
"Rechtsanwälte" nicht weiter ???; dies könnte
man als Vorteilsgewährung auslegen ...
Haben Sie sich mal die Frage gestellt, warum
diese "Rechtsanwälte" sich an Sie wenden, bzw.
kein Gericht einschalten, oder mir zuvor die
Möglichkeit für eine Stellungnahme (Rechtliches
Gehör) einräumen ???
Warum sollte ausgerechnet diese Seite
rechtswidrig sein, obwohl Ihnen und den Richtern
bekannt ist, dass ich einige ähnlicher
Internetpräsentationen betreibe ???
Sie möchten also die verfassungsmäßige Ordnung
beseitigen, oder können sie mir eine
Rechtsgrundlage mitteilen, die den Vorrang vom
Grundgesetz und die Menschenrechte
berücksichtigen ???
In diesem Sinne erwarte ich die sofortige
Freischaltung der Domain, die Weiterleitung des
Schreibens der "Rechtsanwälte", und verbleibe
...
Mit verfasssungsgemäßen Grüßen
Ingo Lanzerath
Am 2026-01-19 13:16, schrieb Febas:
Sehr geehrter Herr Lanzerath,
uns liegt ein formelles Schreiben einer
Rechtsanwältin im Auftrag des Bundesverbandes
Schauspiel e. V. vor.
Gegenstand ist Ihre Domain xxx.de. Es wird
geltend gemacht, dass über die Webseite ohne
Einwilligung Name und Bildnisse einer real
existierenden Person verwendet werden und
dadurch der Eindruck einer offiziellen
Internetpräsenz entsteht. Der Vorwurf lautet u.
a. auf Identitäts-, Namens- und
Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Da es sich hierbei um eine schwerwiegende
rechtliche Beanstandung handelt, waren wir
verpflichtet, die Inhalte vorsorglich vorläufig
zu sperren, um eine mögliche fortdauernde
Rechtsverletzung zu verhindern.
Bitte nehmen Sie umgehend Stellung (innerhalb
von 24 Stunden) und teilen Sie uns mit:
• auf welcher rechtlichen Grundlage Name und Bildmaterial verwendet werden
• ob entsprechende Nutzungs- oder Einwilligungsrechte vorliegen
Sollten wir bis spätestens 20.01.2026 keine
entsprechende Rückmeldung erhalten, bleibt die
Sperrung bestehen. Gegebenenfalls müssen Sie
sich zudem auf eine direkte rechtliche
Kontaktaufnahme durch die Anspruchsteller
einstellen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als
Hostinganbieter bei entsprechenden Hinweisen
handeln müssen.
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Roman Baumgärtner
Ihr Febas Team
Anmerkung IL:
Man muss seine Unschuld nicht nachweisen,
insbesondere wenn keine eindeutigen juristischen
Vorwürfe erhoben werden, sondern nur dummes
Geschwätz ohne Rechtsgrundlage an den Tag gelegt
wird, ohne rechtliches Gehör einzuräumen, was
jedem Bürger gemäß Art. 103 GG (Grundrechte vor
Gericht) zusteht ... außerdem sind
Ausnahmegerichte gemäß Art. 101 GG (Verbot von
Ausnahmegerichten) verboten ...
Das Impressum von ihnen habe ich als Anlage
gesendet, dem u. a. die Richter ihre kriminelle
Energie und Verfassungsfeindlichkeit entnehmen
können ...
Art. 1 GG scheinen sie hochverräterisch zu
ignorieren, bzw. die Rechtslage als ihr
persönliches Wunschkonzert zu betrachten, mit
dem sie die Mitbürger schikanieren können,
obwohl auf dem Bundesgebiet gemäß § 226 BGB ein
Schikaneverbot besteht ...
In diesem Sinne erwarte ich ihre
Stellungnahme(n) sehr zeitnah, und verbleibe ..
Ihre mit Dreistigkeiten und krimineller Energie
behaftete Eingabe habe ich zur Kenntnis
genommen, bzw. meine ausführliche Stellungnahme
folgt ...
Sie wollen mir als Widerstandsberechtigten gemäß
Art. 20 Abs. 4 GG Anweisungen geben, bzw.
betrachten die Rechtslage weiterhin als ihr
persönliches Wunschkonzert, dem sich alle
unterzuordnen haben, anstatt auf meine Eingabe
und die Rechtslage einzugehen ???
In diesem Sinne darf ich die Justizvertreter
darum bitten, den sogenannten Schutz im
Einzelfall zu gewährleiten, verweise auf § 81
StGB (Hochverrat gegen den Bund), und verbleibe
...
uns liegt ein formelles anwaltliches Schreiben
vor, in dem im Zusammenhang mit der Domain
xxx.de eine schwerwiegende Verletzung von
Persönlichkeits-, Namens- und Bildnisrechten
geltend gemacht wird.
Nach Kenntniserlangung dieses konkreten
Rechtsvorwurfs waren wir als Hostinganbieter
verpflichtet, unverzüglich geeignete Maßnahmen
zu ergreifen. Die betroffenen Inhalte bzw. die
Domain wurde/n daher vorsorglich gesperrt.
Da Sie trotz Aufforderung keine Nachweise über
bestehende Nutzungs- oder Einwilligungsrechte
vorgelegt haben und stattdessen die sofortige
Freischaltung verlangen, ist uns eine
Fortsetzung des Hostingvertrags nicht mehr
zumutbar. Wir kündigen den Hostingvertrag daher
fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB.
Eine Wiederfreischaltung der Inhalte erfolgt
nicht.
Übergangsfrist zur Datenübernahme:
Ungeachtet der fristlosen Kündigung gewähren wir
Ihnen aus Kulanz eine Übergangsfrist von 7 Tagen
ab heute, um Ihre Daten (z. B. per FTP/Download)
zu sichern und zu einem anderen Anbieter
umzuziehen. Eine öffentliche Bereitstellung von
Inhalten ist in dieser Zeit nicht möglich.
Nach Ablauf dieser Frist wird das Hosting
vollständig deaktiviert.
Hinweis zu Ihren Domains:
Die Kündigung betrifft ausschließlich das
Hostingpaket. Ihre bei uns geführten 16 Domains
bleiben hiervon unberührt und bestehen
entsprechend der jeweils bereits bezahlten
Laufzeiten fort. Die frühere Zuordnung einzelner
Domains als „inklusive“ entfällt mit Beendigung
des Hostings. Domain-Transfers (Auth-Code) sind
jederzeit möglich.
Bitte sehen Sie von weiteren Kontaktaufnahmen zu
diesem Vorgang ab. Eine rechtliche Klärung hat
ausschließlich zwischen Ihnen und der
anspruchstellenden Partei bzw. deren
Rechtsvertretung zu erfolgen.
Widerstand gegen die Regierungsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 4 GG
Platzhalter Stellungnahme(n)
4-Punkte-Plan
1. Informieren
Europäischer Gerichtshof für Menschnerechte 22279/xx
Bundesverfassungsgericht 2698/xx
u. v. v. a. (u. a. Bundeskanzleramt | BKA | Bundesanwaltschaft)
2. Beleidigen
erfolgt
3. Öffentlichkeit einschalten
erfolgt (u. a. WDR 6)
4. Humaner Eingriff
Art. 1 Grundgesetz Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Folter
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst,
massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des
Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei
der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke
körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen,
zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu
erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.
Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.
§ 32 StGB
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
§ 32 StGB
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Art. 20 GG
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
D'Stadt (WDR 6 Best Of | NATO-Military-Police-PTSD-Zone)
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die
zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie
selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der
Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten,
sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
Folter Aktuell
Folter
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst,
massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des
Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei
der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke
körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen,
zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu
erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.
Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
Art. 1 GG Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Hinter Gittern und hohen Mauern ...
Da soll der böse Mensch versauern ...
Doch seh den Problemen nie ins Gesicht ...
Denn die Wahrheit, die erträgst Du nicht ...
Pressefreiheit (UC)
Die Bertelsmann SE & Co.
KGaA mit Sitz in Gütersloh ist ein internationaler Medienkonzern; sie
ist auch in der Dienstleistungsbranche und im Bildungsbereich aktiv.
Carl Bertelsmann gründete das Unternehmen als Buchverlag im Jahr 1835.
Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte sich Bertelsmann unter der
Führung von Reinhard Mohn vom mittelständischen Betrieb zum
Großkonzern, der neben Büchern auch Fernsehen, Radio, Musik,
Zeitschriften und Dienstleistungen anbietet.
Bertelsmann ist ein nicht börsennotiertes, kapitalmarktorientiertes
Unternehmen, das maßgeblich von der Eigentümerfamilie Mohn kontrolliert
wird.
Wesentliche Unternehmensbereiche sind die RTL Group, Gruner + Jahr,
Penguin Random House, BMG, Arvato, die Bertelsmann Printing Group,
Bertelsmann Education Group und Bertelsmann Investments.
Seit den 1960er Jahren ist Bertelsmann in den Vereinigten Staaten
präsent und hat heute operative Geschäfte in rund 50 Ländern weltweit.
Die RND Redaktionsnetzwerk
Deutschland GmbH (Eigenschreibweise: RedaktionsNetzwerk Deutschland;
rnd) mit Sitz in Hannover ist die Redaktion für überregionale Inhalte
der Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. KG.
Deren größte Kommanditistin ist mit einem Anteil von 23,1 % die
Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft, das
Medienbeteiligungsunternehmen der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD).
Diese menschenverachtenden
"Polizisten" haben am 29.07.2020 Obdachlose /// Bedürftige am
Kölner Hauptbahnhof tyrannisiert und gehen selbstverständlich
straffrei aus !?!
Henning Walter Krautmacher (* 5. März
1957 in Leverkusen-Schlebusch) ist ein deutscher Musiker.
Bis Ende 2022 war er Frontmann der Band Höhner.
Bis Mitte der 1980er Jahre
trat er mit Bands wie Locker vom Hocker und Uss d’r
Lameng auf. Eines der bekanntesten Lieder von Uss d’r
Lameng war Mir sin die Fans us demm Bayer Stadion.
Die Auftritte während der Karnevalszeit im Leverkusener
Ulrich-Haberland-Stadion (jetzt BayArena) ließen die Band
überregional bekannt werden.
Der Musiker plädierte dafür, das Urteilen nicht
Kommentarspalten, sondern der Justiz zu überlassen: "Im
Zweifel für den Angeklagten. Aber wenn jemand überführt
ist, muss er seiner Strafe zugeführt werden. Das gilt
auch für Leute, die da die Hand drüber halten. Und wenn
man die Unwahrheit gesagt hat, gilt das auch."
Gleichzeitig betonte der Sänger: "Ich sehe mich nicht in
der Position, Menschen namentlich zu benennen".
(1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art. 15 GG Sozialisierung
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel
können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in
andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die
Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.